Änderungen im Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

Mit Inkrafttreten des neuen Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz gibt es eine neue Reihung der Aufnahmekriterien!

Können nicht alle angemeldeten Kinder aufgenommen werden, so sind vorrangig Kinder mit Hauptwohnsitz in der Stadtgemeinde aufzunehmen, wobei dafür die folgende Reihenfolge maßgeblich ist:

  1. besuchspflichtige Kinder (§ 22), sofern die Organisationsform diesen offensteht,

  2. Kinder, deren erziehungsberechtigte Person(en)

    a) berufstätig, nachweislich arbeitssuchend oder in Ausbildung befindlich ist bzw sind oder
    b) verwandte oder verschwägerte Personen in auf- oder absteigender Linie oder andere verwandte oder verschwägerte Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, pflegen,
  3. Kinder, bei denen aus sozialen oder erzieherischen Gründen oder wegen eines Bedarfs an inklusiver Entwicklungsbegleitung ein Besuch geboten erscheint,

  4. Kinder, welche bereits eine andere Organisationsform der institutionellen Einrichtung besuchen,

  5. Geschwister von Kindern, welche die institutionelle Einrichtung bereits besuchen.

 

 

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